Statuten des Vereins „LebensBasis“
Stand: 09 / 2022
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen „LebensBasis – Unsere Gemeinschaft erforscht, entwickelt und gestaltet die Basis für ein ganzheitliches Leben in einer solidarischen, nachhaltigen, sozialen, demokratischen Zukunftsgesellschaft“.
1.2. Er hat seinen Sitz in St. Pölten, Österreich.
1.3. Als Kurzform ist die Abkürzung „LebensBasis“ zulässig. Der Verein ist in Österreich, Schweiz und Deutschland
tätig und unterhält Arbeitsbeziehungen zu anderen Organisationen auf Landes-, Bundes-, europäischer und internationaler Ebene.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung.
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, als Gemeinschaft die Basis für ein ganzheitliches Leben in einer solidarischen, nachhaltigen, sozialen, demokratischen Zukunftsgesellschaft zu erforschen, zu entwickeln und zu gestalten.
Konkret bedeutet das:
Interne Mission (In diesen Bereichen wollen wir aktiv werden)
Unser internes Ziel ist es, Leben und Wachsen in einer starken Gemeinschaft mit gegenseitiger Unterstützung zu ermöglichen und wir laden alle dazu ein, dies auf Basis unserer Werte Freiheit & Unabhängigkeit, Offenheit & Vertrauen, Gemeinsamkeit & Achtsamkeit, Ganzheitlichkeit & Zukunftsgestaltung, sowie auf Basis der hier dargestellten Mission&Vision mit uns zu tun.
Wir tun dies mit der Haltung, in Balance zu leben zwischen individueller Freiheit und Entfaltung sowie Verbundenheit mit der Gemeinschaft.
- Zur Umsetzung bilden wir Projektgruppen, die auch mit experimentellen Ansätzen Erfahrungen sammeln.
- Dazu stimmen wir Vorgehensweisen ab, die auf unseren gemeinsamen Werten, Ressourcen und einer wertschätzenden Kommunikationskultur aufbauen und uns darin fördern, aktiv Gemeinschaft zu bilden und uns wachsen zu lassen.
- Die Vorgehensweise der Projektgruppen ist geprägt durch Lernen durch Versuch und Irrtum, Reflektion und Verbesserung sowie Sammeln und Aufbereiten unserer Erfahrungen.
- Die bewährten Vorgehensweisen wollen wir aufbereiten und weitergeben.
- Die Gemeinschaft will unter anderem in den folgenden Bereichen erkundend aktiv werden:
- Daseinsvorsorge – z.B. Unterstützungs-Netzwerk Wissensaustausch zu Selbstversorgung u.a.
- Tauschbörse für Waren – z.B. Pflanzen, Bücher, Werkzeuge, ….
- Tausch von Tätigkeiten und Weitergabe von Wissensschätzen insbes. mit anderen gemeinnützigen Organisationen – z.B. durch Erfassen der Kompetenzen und Bedarfe, mit geeignetem alternativen Geldsystem und Festlegen der „Werte“ und Regeln
- Reparaturtreff, Verleihstation, Werkstatt mit Kompetenzaufbau
- Energie: alternative Energieformen für nachhaltige dezentrale Versorgung
- Medizin, Gesundheit – z.B. gesunde Lebensweisen, Wissen über Heilpflanzen reaktivieren und erweitern, alternative Gesundheitskasse, Prophylaxe, ganzheitliche Heilweisen und Heilmittel, …
- Nahrung, Ernährung – z.B. Anbau bzw. Bezugsquellen von gesunden Lebensmitteln und Wasser
- Bildung – z.B. individuelles Lernen mit Freude, Lebenserfahrung der Älteren und Unbedarftheit der jüngeren Generationen zusammenbringen, Jugendförderung und -beteiligung
- Kultur und Geselligkeit – z.B. Kinoabende, geselliges Beisammensein am Vereinsstammtisch,
- Veranstaltungen in alternativen Formaten – z.B. Vorträge zu Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen aus unseren Vereinsprojekten
- Gemeinsamer Ort der Vernetzung – z.B. Vereins-Gaststätte mit Laden, Veranstaltungsraum
- Experimentieren, Erfahrungen und Erkenntnisse sammeln mit:
- Strukturen und Arten des Miteinanders für eine angstfreie, humane Gemeinschaft, z.B. mittels sozialer Dreigliederung,
- einem rechtssicheren Rahmen in Form eines Vereins nach österreichischem Recht mit demokratischen Prinzipien, definierten Werten, Mission und Vision
- einer Lebensweise des lebendigen Miteinander im Einklang mit der Individualität jedes Einzelnen, z.B. mittels Konsensierung, Praktizieren wertschätzender Kommunikation, …)
Interne Vision (Das wollen wir damit intern erreichen, da wollen wir hin)
Menschliches Miteinander steht im Mittelpunkt unserer Gemeinschaft. Wir pflegen einen gerechten und fairen Umgang.
Wir wollen wachsen als Individuum, als Gemeinschaft und im Wechselfeld dazwischen.
Dazu fördern wir die Talente und Potenziale jedes Einzelnen.
Wir sind offen für alle Menschen, die die Werte, Ziele und Visionen unserer Gemeinschaft fördern, leben und teilen. Jeder ist eingeladen, unsere Vision gemeinsam mit uns zu erleben.
Wir leben eine wertschätzende Kommunikation und gehen mit Gefühlen und Bedürfnissen respektvoll um.
Wir haben eine zukunftsweisende, neue Lebensweise als Gemeinschaft entwickelt und bieten diese als mögliches Modell für die Gesellschaft an. Diese Lebensweise steht im Einklang mit der Natur, respektiert Flora und Fauna und beinhaltet alle Bereiche des Lebens wie Kultur, Bildung, Energie, Medizin und Ernährung, ….
Externe Mission (Das wollen wir als unseren Beitrag aktiv nach außen tragen)
Wir geben ein Beispiel für ein friedliches, lebendiges Miteinander und bieten unsere Erfahrungen und bewährte Vorgehensweisen an.
Wir vernetzen uns mit verschiedenen Bereichen intern, aber auch nach extern.
Dabei wollen wir zum Beispiel fördern und unterstützen:
- Miteinander füreinander wirtschaften – lebensbejahend und nachhaltig
- Gesundheit vor Profit
- Talente und Potenziale entdecken, erhalten, fördern und entwickeln
- Generationenübergreifende Gemeinschaften
- demokratisches Handeln
- die deutsche Sprache und Kultur zu bewahren und zu fördern
- kulturelle Veranstaltungen
- Workshops, Seminare, …
- ….
Externe Vision (Das wünschen wir uns, mit unserem Beitrag im außen zu erreichen)
Wir verstehen den Menschen als ganzheitliches Wesen in der Einheit von Körper, Geist, Psyche und Seele und wollen dazu beitragen, dass sich Frieden, Fülle, Selbstentfaltung, Zusammenhalt, Kreativität, Freiheit, Liebe und Verbundenheit entfalten können.
Dazu gehört:
- ein friedliches, achtsames Miteinander mit Geben und Nehmen
- eine Einbindung in die weltweite Entwicklung der Menschheit in Form einer lebendigen und wachsenden Gemeinschaft, die alle Glaubensformen achtet
- ein reformiertes Gesundheitswesen, weg von vorrangig gewinnorientierter und hin zu menschlicher Behandlung, die sowohl Schulmedizin als auch Naturheilkunde und alternative Heilmethoden integriert
- die Nutzung eines nachhaltigen, alternativen Geldsystems
- alte Werte und altes Wissen mit innovativen, neuen Erkenntnissen und Entwicklungen zu verbinden
- das Leben von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Natur zu achten und zu schützen.)
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 3.2. und 3.3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
3.2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Versammlungen und Treffen der Mitglieder
b) Informations- und Diskussionsveranstaltungen
c) Vernetzung der Mitglieder durch elektronische Informationstechnologien, wie z.B. Internet-Homepage, E-Mail-Verteiler, Newsletter
d) Teilnahme an Verhandlungen mit VertreterInnen aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft zur Erreichung der gesetzten Ziele
e ) Beratungsangebote im Sinne der Unterstützung beim Aufbau ähnlicher Organisationen
f) Projekte, welche die Erreichung der gesetzten Ziele (siehe § 2 Zweck) unterstützen
g) Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen
h) Fortbildungsveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Schulungen)
i) Errichtung einer Biblio- und Mediathek
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Fördergelder
c) Aufnahmegebühren für Forschungsprojekte
d) Subventionen oder Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie von Stiftungen o.ä.
e) Fortbildungsveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Schulungen)
f) Erträge aus Veranstaltungen und Aktionen, Webinaren, Kursen, Initiativen, Kulturförderung, …
g) Kooperationen mit staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen
h) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
Die Mittel sollen soweit möglich sowohl stationär als auch mobil durchgeführt werden.
3.4. Bei der Gestaltung und Verwaltung der Mittel und Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes wird Wert auf unsere (Kern-)Werte gelegt: Freiheit & Unabhängigkeit, Offenheit & Vertrauen, Gemeinsamkeit & Achtsamkeit, Ganzheitlichkeit & Zukunftsgestaltung
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche aktive und ordentliche passive Mitglieder, (außerordentliche =) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Neumitglieder und Mitglieder, die mehr als ein halbes Jahr passiv waren, werden die ersten 3 Monate als ordentliche passive Mitglieder geführt und sind erst nach Ablauf von 3 Monaten (wieder) ordentliche aktive Mitglieder.
4.3 Gründungsmitglieder sind von Anfang an „aktive Mitglieder“.
4.4 Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Arbeit des Vereins unterstützen. Sie verfügen über kein aktives oder passives Wahlrecht. Die fördernden Mitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert.
4.5 Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
4.6. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und Fördermitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die die Ziele des Vereines verfolgen und zur Erreichung dieser Ziele beitragen wollen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
5.3 Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bei Ablehnung kann sich die werbende Person an die Generalversammlung wenden.
5.4 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.2. Der Austritt kann nur zum Letzten eines Quartals erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
6.3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen aktiven und den aktiven Ehrenmitgliedern zu.
7.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7.4 Ein Zehntel der aktiven Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
7.5 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
7.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Werte und Ziele gemäß § 2. Zweck sowie die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte oder Projekte, die dem Zweck des Vereins dienen, behindert würden. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.7. Die ordentlichen und die Fördermitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9: Generalversammlung
9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der aktiven Mitglieder
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
- binnen vier Wochen statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Das Anberaumen der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen. In der Generalversammlung mündlich gestellte Anträge können verhandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden ordentlichen aktiven Mitglieder zustimmt.
9.5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen aktiven Mitglieder und die aktiven Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Vollmachten müssen vor Beginn der Generalversammlung in schriftlich eindeutiger Form an den Vorstand und an die bevollmächtigte Person ergehen und sind auf der Generalversammlung vorzuweisen.
9.6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, im Falle von dessen/deren Verhinderung sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, wird von der Generalversammlung ein Versammlungsleiter gewählt.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für Fördermitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
- Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung
- Die Generalversammlung beschließt vor der Abstimmung, ob geheim oder offen abgestimmt wird
- Die Generalversammlung legt sämtliche Beratungs-, Unterstützungs- und kontrollierenden Maßnahmen bezogen auf die Arbeit des Vorstands fest.
§ 11: Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Mitgliedern, und zwar aus dem Präsident und dem Vizepräsident.
11.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.3. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen oder falls kein Mitglied dazu bereit oder in der Lage ist, die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.5. Die Vorstandsbesetzung des Vereins „LebensBasis“ soll den in § 2 dieser Statuten erläuterten Vereinszweck widerspiegeln.
11.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen physisch oder virtuell anwesend ist.
11.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
11.8. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident.
11.9. Sollte der Vorstand aus nur zwei Mitgliedern bestehen ist die Anwesenheit Beider notwendig. Beschlüsse werden einstimmig gefasst.
11.10. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
11.11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung kann mit sofortiger Wirkung oder mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft tretend entschieden werden.
11.12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
11.13. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die Vorstandstätigkeit notwendige Spesen-Auslagen sind ihnen zu erstatten. Dazu zählen Auslagen wie Reisekosten, Diäten, Assistenzkosten und Fortbildungskosten. Die Zustimmung der Generalversammlung ist dazu erforderlich.
11.14. Der Vorstand kann mit mehrheitlicher Zustimmung der Generalversammlung diese Reisekostenersätze auch anderen Vereinsfunktionären wie den Projektkoordinatoren, Ehrenmitgliedern und Beratern gewähren.
11.15. Der Vorstand wird ermächtigt mit mehrheitlicher Zustimmung der Generalversammlung einzelnen Vereinsfunktionären wie den Vorstands- und Beiratsmitgliedern sowie den Projektkoordinatoren und Ehrenmitgliedern für ihren aktiven Einsatz eine pauschale Aufwandsentschädigung im Jahreshöchstbetrag, wie dieser im § 41 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz als allgemeiner Veranlagungsfreibetrag festgesetzt ist, zu gewähren. Die Auszahlung hat nach Leistungsnachweis in monatlichen Teilbeträgen zu erfolgen.
11.16. Sofern die Vereinsarbeit einen Umfang annimmt, der den Rahmen eines Ehrenamtes übersteigt und es die Vereinsfinanzen unbedenklich zulassen, ist der Vorstand mit mehrheitlicher Zustimmung der Generalversammlung berechtigt, hauptamtliche MitarbeiterInnen einzustellen.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
12.2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vizepräsident unterstützt den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
13.2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsident, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Präsident und des Vizepräsident.
13.3. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
13.4 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
13.5. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.6.Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.7. Der Vizepräsident führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
13.8. Der Vizepräsident ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13.9. im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsident der Vizepräsident.
§ 14: Rechnungsprüfer
14.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
14.3. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.4 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
14.5. Bei der Beschlussfassung der Generalversammlung über den Rechenschaftsbericht kommt den RechnungsprüferInnen kein Stimmrecht zu.
14.6. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
§ 16: Schiedsgericht
16.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
16.3. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
16.4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
17.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.